Ich kann die Miete nicht bezahlen, was kann ich tun?

Der Moment, wenn man merkt, das eigene Bankkonto ist leer und ich kann keine Miete zahlen, ist erst einmal ein großer Schock. Aber was können Sie tun, wenn das passiert? Welche Möglichkeiten haben Mieter in dieser Situation, was darf der Vermieter und was nicht?

 

Was sollte man tun, wenn man die Miete nicht bezahlen kann?

Grundsätzlich sollte der Mieter, nachdem er feststellt, er kann seine Miete nicht mehr begleichen, sofort mit dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung sprechen. Kommunikation ist in dem Fall das Wichtigste. Vielleicht ist es möglich, eine Einigung zu finden, beispielsweise eine Nachzahlung mit Vertrag, eine Art Darlehn des Vermieters oder eine Abzahlung der fälligen Monatszahlung in Raten.

Ebenfalls ratsam ist es, sich mit einem Mieterverein in Kontakt zu setzen. Mietvereine unterstützen den Mieter darin, eine passende Möglichkeit zu finden, sie sind also eher beratend.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, sich Geld im Freundeskreis zu leihen. Da so etwas schnell zu Missverständnissen führen kann, empfehlen wir einen Darlehnsvertrag.

Mietern, die aufgrund einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld II beziehen, können unter anderem beim Jobcenter einen Antrag auf Mietschuldenübernahme stellen. Das Arbeitsamt begleicht die Schulden dann über ein Darlehn oder Beihilfe. Bei einem Darlehn muss das Geld natürlich zurückgezahlt werden.

Ähnliches gilt auch für die Hilfe des Sozialamtes. Wenn ein Mieter aufgrund von schlechtem Verdienst seine Miete nicht zahlen kann, dann sollte er einen Antrag auf Mietschuldenübernahme beim Sozialamt stellen. Das Amt übernimmt dann in der Regel die Miete als Teil des Lebensunterhalts.

Mieter mit geringem Verdienst und Studenten sollten außerdem ihr Anrecht auf Wohngeld bei der Stadt/Kommune prüfen.

Was passiert, wenn all diese Möglichkeiten nicht klappen?

Allerdings können auch diese Stützen manchmal nicht helfen und der Vermieter steht mit der fristlosen Kündigung oder einer Räumungsklage vor der Tür. Das Erste, was der Mieter hier tun sollte, ist zu prüfen, ob die Kündigung den formalen Anforderungen genügt. Mietrückstände müssen in jedem Fall trotzdem gezahlt werden.

Die fristlose Kündigung kann jedoch unwirksam gemacht werden, wenn

  • Die Mietrückstände unverzüglich nach Erhalt zurückgezahlt werden (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 BGB).
  • Der Mieter den Betrag innerhalb von zwei Monaten vollständig zurückbezahlt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
  • Eine öffentliche Stelle die Schulden übernimmt. Zwei Monate nach Kündigung, muss die öffentliche Stelle diese Erklärung per Schreiben einreichen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2, S. 1 BGB).

Diese Optionen können Mieter allerdings nur alle zwei Jahre in Anspruch nehmen.

Sollte der Mieter auf der Straße landen, nehmen Behörden den Kontakt auf und helfen bei der Wohnungssuche.

Mieter sollten jedoch wissen, auch für den Vermieter ist eine solche Kündigung ein finanzieller und verwaltungstechnischer Aufwand. Daher sind die Eigentümer in der Regel daran interessiert, das Problem ohne juristische Maßnahmen zu regeln.

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