Stromzähler Gemeinschaftseigentum: Was Sie wissen müssen

Stromzähler Gemeinschaftseigentum – das klingt zunächst nach einer juristischen Randfrage, betrifft aber zentrale Pflichten und Kosten in der WEG. Wer ist für Reparaturen zuständig? Wer trägt die Kosten bei Austausch? Und können Zählerräume ins Sondereigentum umgewandelt werden? In diesem Artikel erfahren Eigentümer alles Wichtige rund um Verbrauchszähler in der WEG – inklusive rechtlicher Grundlagen und praktischer Empfehlungen.
Stromzähler Gemeinschaftseigentum: Wer zahlt wann und warum? – homewise

Gehören Strom-, Gas- und Wasserzähler zum Gemeinschaftseigentum?

Stromzähler, Gaszähler und Wasserzähler dienen der Verteilung der Verbrauchskosten in der WEG. Das macht sie zu einer gemeinschaftlichen Einrichtung – auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden.

Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz?

Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören alle Bauteile, Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen, zum Gemeinschaftseigentum – unabhängig vom Ort. Das gilt auch für Zähleranlagen.

Stromzähler Gemeinschaftseigentum bedeutet also: Alle Eigentümer haben ein Zugriffsrecht. Der Einbau in der eigenen Wohnung ändert daran nichts.

Sonderfall: Eigentum beim Versorger

Es kommt vor, dass Zähler nicht im Eigentum der WEG stehen, sondern dem Versorger gehören. In diesem Fall handelt es sich um sogenanntes Dritt- oder Fremdeigentum. Der Energieversorger bleibt für Wartung und Austausch zuständig – es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes geregelt.

homewise-Tipp: Prüfen Sie bei der Eigentümerversammlung, ob Zähler auf die WEG bilanziert sind oder nicht.

Wer zahlt den Austausch von Stromzählern?

Solange die Zähler im Gemeinschaftseigentum stehen, tragen alle Eigentümer die Kosten – gemäß § 16 Abs. 2 WEG anteilig nach Miteigentumsanteil. Auf der Eigentümerversammlung kann alternativ ein anderer Kostenverteilungsschlüssel beschlossen werden (z. B. nach Wohneinheit, Verbrauch oder Nutzung).

Steht der Zähler im Eigentum des Versorgers, übernimmt dieser in der Regel die Kosten – nicht die WEG.

Kann ein Raum mit Stromzählern ins Sondereigentum umgewandelt werden?

Das OLG München entschied 2020 (Az. 34 Wx 263/18): Nein – wenn sich Zähler im Raum befinden, die der gesamten WEG dienen, darf dieser nicht als Sondereigentum ausgewiesen werden. Denn gemäß § 5 Abs. 2 WEG bleibt die Zugänglichkeit für alle Eigentümer erforderlich.

Praxisbeispiel:

Ein Keller mit dem Hauptstromzähler der Anlage darf nicht einem Eigentümer als Sondereigentum zugewiesen werden. Der Zugriff auf gemeinschaftliche Einrichtungen muss immer möglich bleiben.

Was tun bei Defekt oder Modernisierung?

Ist ein Zähler defekt oder veraltet, kann die Eigentümergemeinschaft entscheiden, ob einzelne Zähler ersetzt oder das gesamte System modernisiert wird – z. B. durch digitale Verbrauchserfassung.

homewise begleitet WEGs bei solchen Projekten:
Von der Angebotsprüfung bis zur rechtssicheren Beschlussfassung.

Fazit: Stromzähler sind in der Regel Gemeinschaftseigentum

  • Stromzähler Gemeinschaftseigentum ist die Regel, nicht die Ausnahme.
  • Eigentümer teilen sich die Kosten anteilig – sofern keine Versorgerlösung vorliegt.
  • Eine Umwandlung in Sondereigentum ist nicht möglich, wenn die Einrichtung dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient.

Mit homewise profitieren Eigentümer von einer digitalen, transparenten Verwaltung – inklusive Unterstützung bei Technik, Beschlussfassungen und Umlagefragen.

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Janberk Suruh

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