Wer stellt die Hausordnung in der WEG auf?
Laut § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist die Aufstellung einer Hausordnung Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Gesetz gibt keine verbindliche Form vor, sodass verschiedene Wege möglich sind.
Am häufigsten wird die Hausordnung per Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung verabschiedet. Alternativ kann die Hausverwaltung einen Entwurf vorlegen, der von den Eigentümern angenommen wird. In seltenen Fällen wird die Hausordnung bereits in der Teilungserklärung verankert oder später als Vereinbarung aufgenommen.
Unabhängig vom Weg gilt: Jede Änderung oder Ergänzung erfordert einen erneuten Beschluss.
Was regelt die Hausordnung konkret?
Die Hausordnung soll das Zusammenleben der Bewohner harmonisieren und typische Alltagsfragen klären. Daher beinhalten viele WEG-Hausordnungen u. a. folgende Punkte:
- Ruhezeiten (z. B. mittags, abends oder sonntags)
- Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Waschküche, Fahrradraum etc.)
- Regeln zur Haustür, Müllentsorgung oder zum Grillen
- Sauberkeit und Ordnung im Treppenhaus und Flur
- Tierhaltung in Gemeinschaftsbereichen
- Schnee- und Räumpflichten (Winterdienst)
Die Regeln müssen praktikabel und verhältnismäßig sein. Unzulässig sind Einschränkungen, die in Grundrechte eingreifen, etwa ein generelles Besuchsverbot oder ein Duschverbot nach 22 Uhr.
Wo gilt die Hausordnung – und für wen?
Für Eigentümer wird die Hausordnung durch die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung verbindlich. Bei vermieteten Wohnungen muss die Hausordnung in den Mietvertrag integriert werden, damit sie auch für Mieter gilt. Ein Aushang im Treppenhaus reicht dafür nicht aus.
Der Mieter ist nur zur Einhaltung verpflichtet, wenn die Hausordnung Teil des Mietvertrags ist – etwa als Anlage oder direkt im Vertragstext.
Wer achtet auf die Einhaltung?
Die Kontrolle und Durchsetzung der Hausordnung obliegt der Hausverwaltung. Eigentümer und Mieter können Verstöße melden, woraufhin die Verwaltung mahnend eingreifen oder bei Bedarf ein weiteres Vorgehen veranlassen kann. Wiederholte Störungen können abgemahnt werden – notfalls auch durch einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch, sofern ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt.
Hausordnung vs. Gemeinschaftsordnung: Der Unterschied
Die Hausordnung regelt das tägliche Miteinander – etwa die Nutzung des Waschraums oder die Einhaltung von Ruhezeiten. Sie gilt für Eigentümer und Mieter.
Die Gemeinschaftsordnung hingegen ist Bestandteil der Teilungserklärung und regelt die Rechtsverhältnisse unter den Eigentümern. Sie betrifft z. B. Stimmrechte, Kostenverteilung oder Sondernutzungsrechte. Für Mieter ist sie nicht bindend.
Was darf die Hausordnung nicht regeln?
Auch wenn die Hausordnung Spielraum bietet – gewisse Regelungen sind unzulässig. Dazu zählen:
- Dusch- oder Badeverbot zu bestimmten Uhrzeiten
- Verbot des Musikhörens in Zimmerlautstärke
- Verbot üblicher Balkongestaltung
- Pauschales Besuchsverbot
- Untersagung von Kinderlärm
Solche Eingriffe sind mit dem grundgesetzlich geschützten Wohngebrauch nicht vereinbar. Auch ein generelles Haustierverbot ist nicht zulässig, sofern keine konkreten Störungen vorliegen.
Was tun bei Verstoß gegen die Hausordnung?
Bei Verstoßen sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Zeigt dies keine Wirkung, kann eine schriftliche Abmahnung durch den Verwalter erfolgen. Wiederholt sich der Regelverstoß, kann auf Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Klage auf Unterlassung eingereicht werden. Bei Mietern können Vermieter kündigen, wenn die Hausordnung Teil des Mietvertrags ist.
Fazit: Hausordnung schafft Klarheit und Frieden
Eine Hausordnung bringt Struktur und vermeidet Konflikte. Damit sie wirksam ist, muss sie rechtskonform aufgestellt, in der Beschlusssammlung dokumentiert und für Mieter in den Mietvertrag integriert werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Verwaltung, die auch als Ansprechpartner bei Konflikten dient.
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