Kündigung Verwaltervertrag durch Hausverwalter

Kündigung Verwaltervertrag durch Hausverwalter – selten erwarten Eigentümer, dass ihr Verwalter den Vertrag eigenständig beendet. Dabei kann die Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Eigentümer fragen sich: Darf der Verwalter das so? Welche Fristen gelten? Und wer übernimmt die offenen Aufgaben? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Kündigung des Verwaltervertrags durch den Hausverwalter.

Kündigung Verwaltervertrag durch Hausverwalter Definition und Grundlagen

Die Kündigung des Verwaltervertrags durch den Hausverwalter beendet dessen wohnungseigentumsrechtliche Organstellung (§ 26 Abs. 1 WEG) und löst parallel die zivilrechtliche Vertragsbeziehung nach den §§ 620 ff. BGB auf.

  • Amtsniederlegung: Der Verwalter legt sein Amt nieder und erklärt gleichzeitig die Vertragskündigung.
  • Zivilrechtliche Kündigung: Nach §§ 620–623 BGB ist zu unterscheiden zwischen ordentlicher (fristgebundener) und außerordentlicher (fristloser) Kündigung.

Rechtliche Hinweise

Ordentliche Kündigung

Ein zeitlich unbefristeter Verwaltervertrag kann nach § 621 Nr. 3 BGB ordentlich gekündigt werden. Die Frist beträgt 15 Tage zum Monatsende, sofern eine monatliche Vergütung vereinbart ist. Individuelle Vertragsregelungen können längere Fristen vorsehen.

Außerordentliche Kündigung

Nur bei einem wichtigen Grund darf der Verwalter fristlos kündigen. Der Grund muss im Schreiben genannt werden, um Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft zu vermeiden (z. B. Kündigung zur „Unzeit“ nach § 671 Abs. 2 BGB).

Form und Zugang der Erklärung

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss der Gemeinschaft – etwa über den Vorstand oder einzelnen Miteigentümer – zugehen, um wirksam zu sein. Eine separate Einladung zur Eigentümerversammlung ist nicht erforderlich.

Praktische Tipps für Eigentümer

  • Vertrag prüfen
    Überprüfen Sie die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen und -bedingungen.
  • Schriftliche Bestätigung einholen
    Fordern Sie eine Empfangsbestätigung der Kündigungserklärung.
  • Ersatz-Verwalter benennen
    Organisieren Sie frühzeitig einen Übergang: Setzen Sie einen Beisitzer oder eine Interimsverwaltung ein.
  • Offene Aufgaben dokumentieren
    Listen Sie alle noch ausstehenden Tätigkeiten – Abrechnungen, Sanierungsprojekte, Rechnungszahlungen – um nahtlose Übergabe zu gewährleisten.

Rolle von homewise

homewise unterstützt Eigentümer ganzheitlich bei Verwalterwechseln:

  • Rechtssichere Prüfung bestehender Verwalterverträge und Fristen.
  • Übergabe und Dokumentation: Erstellung von Jahresabrechnungen, Wirtschaftsberichten und die vollständige Übergabe der Unterlagen.
  • Kommunikation mit Eigentümergemeinschaft: Wir informieren transparent über alle Schritte und minimieren Ihr Haftungsrisiko.

Fazit

Die Kündigung Verwaltervertrag Hausverwalter ist grundsätzlich jederzeit möglich. Eigentümer sollten jedoch auf formgerechte Erklärung, Kündigungsfristen und Nachvertragspflichten achten. homewise sorgt für einen reibungslosen Wechsel und übernimmt alle erforderlichen Aufgaben, damit Ihre Eigentümergemeinschaft ohne Verzögerung professionell verwaltet wird.

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Janberk Suruh

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