1. Abberufung und Kündigung: Was ist der Unterschied?
Die Abberufung betrifft das Amt des Verwalters – also die Funktion innerhalb der WEG. Die Kündigung betrifft den Verwaltervertrag – also das rechtliche Dienstverhältnis. Seit der WEG-Reform kann die Abberufung jederzeit und ohne wichtigen Grund beschlossen werden (§ 26 Abs. 3 WEG).
Wird ein Verwalter abberufen, endet der Vertrag automatisch nach sechs Monaten – es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes geregelt. In vielen Fällen ist dort vereinbart, dass das Vertragsverhältnis mit der Abberufung sofort endet.
Für eine fristlose Kündigung des Vertrags ist ein wichtiger Grund notwendig. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis sofort – ohne Einhaltung einer Frist.
2. Schritt-für-Schritt: So läuft die Kündigung der Hausverwaltung ab
Gründe identifizieren
Eigentümer sollten klären, ob es sich um Unzufriedenheit (z. B. mangelhafte Kommunikation) oder um Pflichtverletzungen handelt (z. B. verspätete Abrechnungen, nicht einberufene Eigentümerversammlungen). Auch eine geplante Amtsniederlegung durch den Verwalter kann Anlass für einen Wechsel sein.
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Wichtig ist ein strukturierter Vergleich: Leistungen, Erreichbarkeit, Preisgestaltung und digitale Lösungen sollten transparent kommuniziert sein. homewise bietet Eigentümern eine moderne, digitale Plattform mit klaren Prozessen und jederzeit einsehbaren Unterlagen.
Abberufung beschließen
Die Abberufung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Alternativ ist ein Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG) möglich. Dieser ist besonders hilfreich, wenn Entscheidungen schnell getroffen werden müssen.
Verwaltervertrag kündigen
Je nach Vertrag endet das Dienstverhältnis automatisch mit der Abberufung oder bleibt sechs Monate bestehen. Prüfen Sie:
- Was regelt der Vertrag zum Ende der Tätigkeit?
- Gibt es eine automatische Verknüpfung mit der Abberufung?
- Wurde die fristlose Kündigung formgerecht beschlossen?
Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen (z. B. Veruntreuung, Pflichtverletzung, Untätigkeit). Der Beschluss hierzu sollte in einer außerordentlichen Versammlung oder per Umlaufverfahren getroffen werden.
Übergabe vorbereiten
Nach der Kündigung müssen Unterlagen, Konten und Schlüssel übergeben werden. homewise sorgt für einen lückenlosen Übergang – inkl. strukturierter Datenübernahme, digitalem Dokumentenmanagement und klarer Kommunikation mit dem Vorverwalter.
3. Mietverwaltung kündigen: So geht’s richtig
Die Kündigung einer Mietverwaltung (auch Sondereigentumsverwaltung) betrifft nur den einzelnen Eigentümer – nicht die gesamte WEG. Sie ist rechtlich nicht an das WEG gebunden, sondern basiert auf einem individuellen Vertrag.
Typisch sind:
- Kündigungsfristen von drei Monaten zum Laufzeitende
- automatische Vertragsverlängerung bei fehlender Kündigung
- fristlose Kündigung bei grober Pflichtverletzung (z. B. Missbrauch von Vollmachten, falsche Abrechnung, Intransparenz)
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen – idealerweise per Einschreiben. Prüfen Sie immer den Vertrag auf Sonderklauseln.
4. Formvorschriften und rechtssichere Abwicklung
- Die Abberufung erfolgt durch Beschluss – entweder in der Versammlung oder per Umlaufbeschluss.
- Die Kündigung sollte stets schriftlich erfolgen – mit Datum, Unterschrift und ggf. Begründung.
- Bei einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB muss der wichtige Grund nicht im Schreiben genannt werden – es reicht, dass er besteht.
- Entscheidend ist: Wer kündigt? Wann? Warum? Die Nachvollziehbarkeit ist zentral.
homewise begleitet Eigentümer bei der rechtssicheren Vorbereitung aller Schritte – mit geprüften Vorlagen, rechtlichem Know-how und vollständiger Dokumentation.
5. Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung: Was ist der Unterschied?
Die ordentliche Kündigung erfolgt ohne wichtigen Grund, endet jedoch in der Regel erst sechs Monate nach Abberufung – sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
Die außerordentliche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis sofort. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, z. B.:
- wiederholte Pflichtverletzungen
- verspätete oder fehlende Abrechnungen
- Missachtung von Beschlüssen
- Veruntreuung oder Straftaten
- Insolvenz der Verwaltung
- Vergabe von Aufträgen ohne Beschluss
6. Amtsniederlegung durch den Verwalter: Was Eigentümer tun müssen
Auch Verwalter können ihr Amt niederlegen – etwa aus Altersgründen, bei Konflikten oder wirtschaftlichen Problemen. Die Amtsniederlegung ist jederzeit möglich, sollte aber nicht zur „Flucht“ aus der Verantwortung führen.
homewise hilft Eigentümergemeinschaften in solchen Situationen mit:
- schneller Neuorganisation
- Notverwalterstellung (falls nötig)
- direkter Übergabeplanung
- digitaler Inventarisierung aller Unterlagen
7. Warum Eigentümer auf homewise setzen sollten
Wenn die bisherige Hausverwaltung nicht mehr zur Gemeinschaft passt, ist es Zeit für einen Neuanfang. homewise bietet Eigentümern:
- eine professionelle, digitale Hausverwaltung
- transparente Kommunikation und jederzeit einsehbare Unterlagen
- klare Prozesse bei Wechsel, Abberufung und Übergabe
- rechtssichere Dokumentation
Mit homewise behalten Eigentümer nicht nur die Kontrolle – sondern gewinnen auch Sicherheit und Effizienz zurück.
Fazit: Hausverwaltung kündigen – mit Struktur und Klarheit
Die Trennung von der bisherigen Hausverwaltung muss weder kompliziert noch riskant sein. Wer systematisch vorgeht, rechtliche Vorgaben einhält und eine passende Nachfolgelösung findet, stellt die Weichen für eine professionelle Verwaltung.
homewise unterstützt Eigentümer von Anfang bis Ende – digital, transparent und zuverlässig.
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