Vertragslaufzeiten für Hausverwalter: Was WEGs beachten sollten

Welche Vertragslaufzeiten für Hausverwalter sind sinnvoll? Die Bestellung eines Verwalters gehört zu den grundlegenden Aufgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Doch wie lange sollte ein Verwaltervertrag laufen? Welche Fristen sind gesetzlich zulässig – und wann empfiehlt sich eine kurze oder längere Laufzeit? homewise erklärt, worauf Eigentümer bei der Bestellung achten sollten, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und wie man sich bei Unzufriedenheit rechtlich absichern kann.
Vertragslaufzeiten für Hausverwalter in der WEG: Empfehlungen für Eigentümer – homewise

Vertragslaufzeiten für Hausverwalter: Gesetzliche Grundlage & Erstbestellung auf 3 Jahre begrenzt

Vertragslaufzeiten für Hausverwalter sind ein zentraler Aspekt der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften. Laut § 26 WEG wird ein Hausverwalter durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft bestellt – mit einfacher Mehrheit. Bei der ersten Bestellung nach Gründung einer WEG beträgt die maximale Laufzeit drei Jahre. Erst danach darf eine Amtszeit auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Allerdings darf der nächste Beschluss frühestens ein Jahr vor Ablauf der aktuellen Amtszeit erfolgen (§ 26 Abs. 2 WEG).

Sonderfall: Bauträger als Erstverwalter

In vielen Fällen bestimmt der Bauträger den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung. Auch in solchen Konstellationen ist die Laufzeit auf drei Jahre begrenzt. Diese Regel schützt die Eigentümergemeinschaft davor, dass ein Verwalter im Interesse des Bauträgers agiert – etwa bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.

homewise-Tipp: Nach der Übergabe der Immobilie sollte ein unabhängiger Verwalter beauftragt werden, der ausschließlich im Sinne der Eigentümergemeinschaft handelt.

Wie lange sollte die Vertragslaufzeit für Hausverwalter sein?

Obwohl das Gesetz Rahmenbedingungen vorgibt, hängt die optimale Vertragslaufzeit für Hausverwalter stark von der jeweiligen Situation der Eigentümergemeinschaft ab. Besonders bei der Erstbestellung oder einem Verwalterwechsel ist Fingerspitzengefühl gefragt.

1. Kürzere Vertragslaufzeiten bei Erstbestellung

Für WEGs, die erstmals einen Verwalter einsetzen, ist eine Laufzeit von ein bis drei Jahren sinnvoll. Auf diese Weise erhalten Eigentümer genug Zeit, um die Leistungen, die Kommunikation und die Zuverlässigkeit des Verwalters realistisch zu beurteilen. Falls es zu Unzufriedenheit kommt, bleibt die Gemeinschaft handlungsfähig. Außerdem lassen sich so langfristige Fehlbindungen vermeiden.

2. Verlängerung bei bewährter Zusammenarbeit

Hat sich der Verwalter als zuverlässig und professionell erwiesen, kann eine Vertragslaufzeit von bis zu fünf Jahren vereinbart werden. Dadurch entsteht mehr Planungssicherheit. Zudem lässt sich bei stabilen Verhältnissen unnötiger Verwaltungsaufwand durch häufige Wechsel vermeiden.

Probezeit im Verwaltervertrag – geht das?

Oft wünschen sich Eigentümer eine Art Probezeit. Zwar sieht das Gesetz keine klassische Probezeit vor, doch ein Vertrag mit kurzer Laufzeit und ordentlicher Kündigungsmöglichkeit kann diese Funktion erfüllen.

Ein Einjahresvertrag mit ordentlicher Kündigung ist eine sinnvolle Lösung. So kann sich der Verwalter in die Abläufe einarbeiten und die Eigentümer gewinnen gleichzeitig Sicherheit durch einen überschaubaren Zeitraum.

Kündigungsrecht und Abberufung im Überblick

Ein Verwalter kann grundsätzlich jederzeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden – auch ohne wichtigen Grund. Dennoch ist entscheidend, welche Regelungen im Vertrag getroffen wurden. Die Vertragslaufzeit für Hausverwalter allein reicht nicht aus, wenn keine Kündigung vorgesehen ist.

  • Ist im Vertrag nur die Abberufung aus wichtigem Grund vorgesehen, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
  • Ist eine jederzeitige Abberufung erlaubt, muss zusätzlich der Dienstvertrag separat gekündigt werden.

Wird der Verwalter abberufen, läuft der Vertrag aber weiter, kann die WEG zur Zahlung des Honorars bis Vertragsende verpflichtet sein – auch ohne Gegenleistung.

homewise-Tipp: Achten Sie bei der Gestaltung des Vertrags unbedingt auf ein ordentliches Kündigungsrecht – besonders bei der Erstbestellung.

Strategische Tipps zu Vertragslaufzeiten für Hausverwalter

Um Klarheit und Flexibilität zu schaffen, sollten Eigentümer folgende Punkte bei der Auswahl und Vertragsgestaltung beachten:

  • Mehrere Angebote und Vertragsentwürfe einholen
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht transparent regeln
  • Keine zu kurzen Laufzeiten vereinbaren (Wechsel mitten im Abrechnungsjahr vermeiden)
  • Auch keine zu langen Bindungen ohne flexible Kündigungsmöglichkeit
  • Fachliche Eignung prüfen – zusätzlich auch Kommunikation, Erreichbarkeit und digitale Infrastruktur

Wie unterstützt homewise bei der Verwalterwahl?

homewise bietet Eigentümergemeinschaften eine moderne, rechtssichere und digitale Verwaltung – ohne langfristige Abhängigkeiten.

✓ Transparente Vertragslaufzeiten
✓ Kündigungsoptionen mit Planungssicherheit
✓ Digitale Kommunikation, Abrechnung & Beschlüsse
✓ Persönliche Ansprechpartner mit Rückmeldung innerhalb von 24 h
✓ Keine automatischen Vertragsverlängerungen oder versteckte Klauseln

Mit homewise behalten Eigentümer die Kontrolle – und erhalten zugleich eine professionelle Verwaltung.

Fazit: Vertragslaufzeiten für Hausverwalter klar und flexibel gestalten

Die Vertragslaufzeit für Hausverwalter sollte zur jeweiligen WEG passen. Während eine zu kurze Laufzeit organisatorisch aufwändig ist, kann eine zu lange Bindung bei Problemen zur Belastung werden. Deshalb braucht es klare Rahmenbedingungen, ein faires Kündigungsrecht – und einen Partner, der zuverlässig und transparent arbeitet.

Mit homewise erhalten Eigentümer eine flexible und digitale Lösung für die professionelle Verwaltung ihrer Immobilie.

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Janberk Suruh

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